NST-Umwelt-Info-Beitrag Nr. 304 /2024 Entwurf eines Erlasses im Rahmen der Änderungen der bundesweiten Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV); gemäß § 4 Abs. 2 der PflSchAnwV kann die zuständige Behörde zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden (Gegenstand des Erlasses nur Ausnahmen zur Abwehr landwirtschaftlicher Schäden) Ausnahmen zulassen.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat uns über Folgendes informiert: „Die Änderungen der bundesweiten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV), die am 8. September 2021 in Kraft traten, sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bun-desregierung. § 4 Abs. 1 der PflSchAnwV regelt Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel (Herbizide und
