HVB-Schreiben Nr. 336 /2025 EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO); Prüfung der Betroffenheit der Kommunen von ARt. 8 W-VO; Feststellung der städtischen Ökosysteme ; Entwurf der bundeseinheitlichen Emfpung; Nationaler Wiederherstellungsantrag
Art. 8 der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) bestimmt, dass aufgrund von Art. 14 der W-VO bestimmte Städte und Gemeinden mit sog. relevanten städtischen Ökosystemgebieten, bis zum 31. Dezember 2031 sicherstellen müssen, dass in diesen städtischen Ökosystemen kein Nettoverlust an Grünflächen und Baumüberschirmung gegenüber dem Jahr 2024 zu verzeichnen ist. Ab 2031 müssen die städtischen Ökosystemgebiete
