HVB-Schreiben Nr. 86 / 2024 Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat Hinweise zur Option nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 NHinMeldG und zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz gegeben. Sehr geehrte Damen und Herren, das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport teilt auf Anfrage zur Umsetzung des Niedersächsischen Hinweismeldestellengesetzes folgendes
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