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Pressemitteilung Nr. 28 / 2024
Schuldenbremse

„Die europäischen Spielräume für die Schuldenbremse müssen genutzt und die Mittel so verteilt werden, dass alle Ebenen, auch Länder und Kommunen, davon profitieren“, führt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Jürgen Krogmann (Stadt Oldenburg), aus: „Es kann nicht sein, dass die kommunale Ebene sich immer weiter verschuldet, während Bund und Land sich der Einhaltung der Schuldenbremse rühmen!“

In seiner heutigen Sitzung hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Städtetages für eine Reform der Schuldenbremse ausgesprochen. Das Präsidium hält es für notwendig, dass den Ländern ebenfalls ein Spielraum für eine strukturelle Neuverschuldung i.H.v. 0,15 % des BIP eingeräumt wird. Weiterhin muss das Land Niedersachsen die Hälfte der Mittel aus diesen Kreditaufnahmen den Kommunen zweckgebunden für Investitionen zuweisen, z. B. über den Kommunalen Finanzausgleich. Von etwaigen Sondervermögen für Investitionen, die Bund oder Land möglicherweise darüber hinaus einrichten, müssen die Kommunen ebenfalls durch entsprechende Zuweisungen profitieren.

„Gleichzeitig müssen Bund und Land endlich damit aufhören, den Kommunen immer neue Aufgaben zu übertragen oder bestehende immer weiter anzureichern, ohne diese auskömmlich zu finanzieren“, erklärt Oberbürgermeister Frank Klingebiel (Stadt Salzgitter), Vizepräsident des Niedersächsischen Städtetages. „Eine Reform der Schuldenbremse ist kein Freifahrtschein für ein „Weiter so!“ der beiden staatlichen Ebenen. Selbstverzicht auf neue Aufgaben, Regeln und Standards sowie eine umfassende Gemeindefinanzreform mit dem Ziel, die Kommunen in die Lage zu versetzen, ihren bisherigen überwiegend staatlich geprägten Aufgabenbestand finanzieren zu können, ist das Gebot der Stunde.“

Abschließend führt Oberbürgermeister Krogmann aus: „Wir sprechen hier ganz klar auch im Sinne junger Menschen und künftiger Generationen. Es entspricht nicht dem Prinzip der Generationengerechtigkeit, einen immensen Investitionsstau zu hinterlassen und die notwendigen Investitionen in Zukunftsprojekte einfach auszusitzen. So fallen wir auch gegenüber anderen EU-Mitgliedsstaaten immer weiter ab.“

Hintergrund:

Die Europäischen Fiskalregeln, insb. der sog. Fiskalvertrag, lassen statt der nach der deutschen Schuldenbremse vorgesehenen Nettoneuverschuldung des Bundes i.H.v. 0,35 % des BIP beim derzeitigen Verschuldungsstand der Bundesrepublik eine Verschuldung i.H.v. 0,5 % des BIP zu. Denn die Obergrenze für eine mit dem Fiskalvertrag kompatible nationale Fiskalregel liegt in der Regel bei einem strukturellen Defizit i.H.v. 0,5 % des BIP. Für Mitgliedstaaten, deren Schuldenstandsquote 60 % des BIP erheblich unterschreitet und deren Risiken für die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen gering sind, liegt sie sogar bei 1 % des BIP für. Da die deutsche Staatsverschuldung derzeit bei knapp 64 % des BIP liegt, greift die erste Variante. Sondervermögen sind auch nach derzeitiger Rechtslage von der Schuldenbremse nicht erfasst.

Nach dem noch bis Anfang der 2000er Jahre geltenden Kommunalen Finanzausgleich (KFA) gab es neben Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen auch die Kategorie der Investitionszuweisungen, die insoweit zweckgebunden an die kommunale Ebene weitergeleitet wurden. Investitionszuweisungen könnten mithin sowohl über den KFA erfolgen als auch auf anderer gesetzlicher Grundlage.

11. Dezember 2024

Ansprechpartner:

Dr. Jan Arning, Mobil: 0172 / 53975-16, E-Mail: arning@nst.de

Stefan Wittkop, Mobil: 0172 / 53975-13, E-Mail: wittkop@nst.de



Dokumente:

Pressemitteilung Nr. 28 / 2024 (PDF, 166 kB)


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