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Ratstelegramm vom 15. Oktober 2015

 
1.   Gewährung von Sonderurlaub; Freistellung von Bediensteten im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung
 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat für den Landesbereich die nachfolgenden Hinweise für die Freistellung von Landesbediensteten, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit derzeit mit der Flüchtlingsunterbringung beschäftigt sind, veröffentlicht:
 
„Im Rahmen der Aufnahme und Erstversorgung von Flüchtlingen erfolgt vermehrt der ehrenamtliche Einsatz von Landesbediensteten in Bereitschaftseinheiten der Hilfs­organisationen (z. B. DRK) und Einheiten der Feuerwehren (z. B. Kreisfeuerwehrbereitschaften). Der Einsatz in diesen Einheiten erfolgt zurzeit außerhalb des Anwen­dungsbereiches des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, sodass die dort aufgeführten Freisteilungs­regelungen für Landesbedienstete nicht zur Anwendung kommen.
 
Der Sicherstellung der Flüchtlingsunterbringung ist aber ein hohes Gewicht beizu­messen. Die Aufnahme und Betreuung der Flüchtlinge sind gesamtstaatliche Aufga­ben, die über den in der Rechtsordnung festgelegten Aufgabenumfang sowohl staat­licher wie auch kommunaler Behörden hinausgeht und bei der Abwägung gegenüber den Interessen des Dienstherrn berücksichtigt werden sollten.
 
Es bestehen daher seitens des Innenministeriums keine Bedenken, den für diesen Zweck in Bereitschafts- und Feuerwehreinheiten eingesetzten Landesbediensteten gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 5 Nds. SUrlVO Sonderurlaub zu gewähren.
 
Gegen die analoge Anwendung für tarifbeschäftigtes Landespersonal bestehen im Einvernehmen mit dem MF ebenfalls keine Bedenken.
 
Nach § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Bereich ausgeübt wird, hierzu keine Verpflichtung besteht und dienstliche Gründe nicht entgegen­stehen.
 
Eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt dann im öffentlichen Bereich, wenn sie für oder im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Kommunen) erfolgt. Bezogen auf die Tätigkeit in Bereitschaftseinheiten der Hilfs­organisationen oder in einer Feuerwehreinheit kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Hilfsorganisationen oder die Feuerwehr gerade zu der Tätigkeit beauftragt hat, die durch die Einheit erledigt wird (z. B. Errichtung von Zeltunterkünften). Maßgeblich für die Beurteilung, die nur im Einzelfall erfolgen kann, ist die Einbettung der Beamtin oder des Beamten in die Organisation der Einheit sowie die Einbindung der Einheit in die Aufgabenerfüllung der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts.
 
Der Sonderurlaub darf gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nds. SUrlVO zusammen mit Urlaub nach §§ 2 und 3 Nds. SUrlVO für bis zu fünf, ausnahmsweise bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen können nach § 5 Abs. 3 Nds. SUrlVO Abweichungen von der Höchstdauer zugelassen werden.“
 
Wir empfehlen den kommunalen Dienstherrn bei der Anwendung der Regelungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung entsprechend zu verfahren.
 
 
 

2.   Deutscher Tourismustag vom 4. Bis 6. November 2015 in Bremerhaven
 

Der Deutsche Tourismusverband richtet den diesjährigen Tourismustag in Bremerhaven aus und informiert wie folgt:
 
„Vom 4. bis 6. November lädt der Deutsche Tourismusverband zum Deutschen Tourismustag in Bremerhaven ein. Das Branchenevent ist mit rund 300 Teilnehmern die größte Fachtagung im Deutschlandtourismus und richtet sich an touristische und tourismusnahe Verbände, Organisationen und Marketinggesellschaften. Erstmals konnte in diesem Jahr die Branche das Thema selbst mitbestimmen - am Ende waren es sogar zwei Favoriten: Touristische Infrastruktur und Destinationsmanagement im Wandel. Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen beleuchten die Themen in Vorträgen und Diskussionsrunden am 5. November im Conference Center Bremerhaven. Neben dem fachlichen Input bleibt ausreichend Zeit zum Netzwerken beim Get-together am 4. November. Gäste von außerhalb haben die Möglichkeit, die Gastgeberstadt in drei Fachexkursionen kennen zu lernen.
 
Am Abend des 5. November wird es dann spannend: Die Seestadt Bremerhaven und die Erlebnis Bremerhaven GmbH laden zur Abendveranstaltung im Schaufenster Fischereihafen ein. Der DTV verleiht zum elften Mal den Deutschen Tourismuspreis.“
 
Alle Details zum Programm und zur Anmeldung online http://www.deutschertourismusverband.de/fileadmin/Mediendatenbank/Bilder/DTT_2015/DTT2015_Einladung_low.pdf
 
Bitte berücksichtigen Sie den Anmeldeschluss am 23. Oktober 2015.
 
 
3. 14. Wohnungspolitischer Kongress am 9. November 2015 in Hannover
 
Auch in diesem Jahr ist der Niedersächsische Städtetag Kooperationspartner des Woh­nungs­politischen Kongresses. Die Tagung steht diesmal unter dem Thema
 
Bezahlbarer Wohnraum für alle!
 
Veranstalter des Kongresses ist die NBank gemeinsam mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Verband der Wohnungswirtschaft Niedersachsen/Bremen. Neben dem Städtetag ist auch die Landes­agentur Generationendialog Niedersachsen Kooperationspartner.
 
Den Hauptvortrag hält Herr Prof. Dr. Wolfgang Wiegard, Universität Regensburg, zum Thema „Wohnungsmärkte in Deutschland: Bestandsaufnahme, Perspektiven, Risiken“.
 
Der Niedersächsische Städtetag ist durch seinen Vizepräsidenten, Herrn Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg, bei der Podiumsdiskussion vertreten. Außerdem ist er Mitausrichter eines der Foren am Nachmittag.
 
Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Anmeldung ist bis zum 3. November 2015 unter http://wpk.nbank-veranstaltung.de/  möglich.
 
 

4. Aufnahme von Flüchtlingen
 
Entsprechend einer Ankündigung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) werden ab sofort wöchentlich mindestens 2.500 Flüchtlinge im Rahmen der aktuell festgesetzten Aufnahmekontingente auf die Kommunen verteilt werden.
 
Des Weiteren hat das MI angekündigt, dass das Kontingent der zu verteilenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber für den ab Februar 2016 festzusetzenden Zeitraum gegenüber dem laufenden Festsetzungszeitraum aufgrund der Zugänge voraussichtlich rund doppelt so hoch ausfallen wird. Somit ist von einem Gesamtkontingent von 90.000 Personen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2016 auszugehen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
 
gez. Dr. Jan Arning
Geschäftsführer
 


Dokumente:

Ratstelegramm vom 15. Oktober 2015 (PDF, 16 kB)


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