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Ratstelegramm vom 15. Januar 2016


1.   „Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes: Mehr Wirtschaft, mehr bürgerschaftliches Engagement, mehr Gleichstellung“
 

Zur Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Niedersächsische Landesregierung am 5. Januar 2016 folgende Pressemitteilung herausgegeben:
 
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 5. Januar 2016 den Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Er wird jetzt zur Verbandsanhörung freigegeben. Mit dem Gesetz verfolgt die Landesregierung insbesondere drei Ziele: Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird erleichtert, das bürgerschaftliche Engagement auf der kommunalen Ebene wird gefördert und die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen wird verbessert und gestärkt.
 
 
Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird erleichtert
 
Anders als bisher soll es den Kommunen zukünftig wieder nur dann untersagt sein, ein wirt-schaftliches Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, wenn ein privater Dritter den da-mit verfolgten öffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher erfüllen kann. Die in diesem Zusammenhang bestehende Drittschutzregel entfällt. Außerdem wird neu geregelt, dass kommunale Unternehmen zukünftig in Marktbereichen, in denen sie sich starker privater Konkurrenz gegenübersehen (vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit) ebenfalls als überörtlicher Anbieter ihrer Leistungen auftreten können.
 
Für die Bereiche Telekommunikation, Energieversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Wasserversorgung und Versorgung mit Breitbandtelekommunikation wird klargestellt, dass die Betätigungen grundsätzlich einem öffentlichen Zweck dienen. Kommunen sollen auch erneuerbare Energien erzeugen oder gewinnen oder sich an derartigen Vorhaben beteiligen können, ohne dass eine Bindung an eigene oder örtliche Versorgungszwecke vorliegt. Dadurch sollen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Energiewende unterstützt werden.
 
 
Bürgerschaftliches Engagement wird gefördert
 
Die Rahmenbedingungen für Bürgerbegehren sollen deutlich verbessert werden. Ziel ist es, mehr Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Das stärkt kommunale Selbstverwaltung und Demokratie und kann die Akzeptanz von politischen Entscheidungen erhöhen.
 
Bürgerbegehren müssen bisher durchgehend von zehn Prozent der Wahlberechtigten schriftlich unterstützt werden, damit es zu einem Bürgerentscheid kommt. Damit setzt Niedersachsen im Ländervergleich eine hohe Hürde. In größeren Kommunen bereitet es zunehmend Probleme, dieses Quorum zu erreichen. Dort soll das Quorum deshalb auf bis zu fünf Prozent gesenkt werden.
 
Ein Bürgerentscheid ist bislang verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen dafür stimmen und diese Mehrheit mindestens von 25 Prozent der Wahlberechtigten getragen wird. Dieses Quorum soll auf 20 Prozent abgesenkt werden.
 
Wer in Niedersachsen ein Bürgerbegehren auf den Weg bringt, muss einen formellen Kostendeckungsvorschlag einreichen. Daran scheitern viele Verfahren, weil haushaltsrechtliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Dem Beispiel anderer Länder folgend soll deshalb zukünftig auf den Kostendeckungsvorschlag als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens verzichtet werden. Die Kostenfrage stellt sich in der Diskussion über ein Bürgerbegehren erfahrungsgemäß auch dann, wenn die Initiatoren keinen Deckungsvorschlag eingereicht haben.
 
Auch in Niedersachsen soll die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens eingeführt, dessen Zu-lässigkeit festgestellt worden ist. Damit soll es nicht mehr während des gesamten Verfahrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids zulässig sein, sich über ein Bürgerbegehren hin-wegzusetzen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Ausgenommen sind allerdings Maßnahmen, die von der Kommune wegen bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen vorgenommen werden müssen.
 
Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt 
 
Bisher sind nur die Landkreise und großen Städte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich zu beschäftigen. Zukünftig soll das für auch alle Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtend gelten. Die Zahl wird sich damit von 50 auf 130 hauptamtliche Gleichstellungbeauftragte erhöhen. Das Land übernimmt die damit verbundenen Konnexitätsfolgen und erstattet den Kommunen pro Jahr rund 1,6 Millionen Euro der anfallenden Personalkosten.
 
Außerdem wird sichergestellt, dass die umfangreichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten auch in den mittelgroßen Kommunen in Niedersachsen professionell wahrgenommen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen ihre Tätigkeit ausüben können, ohne dass ihnen bei Vorschlägen, die möglicherweise nicht auf breite Zustimmung treffen, gleich die Abberufung droht. Für derartige Beschlüsse in den Räten und Kreistagen reichte bisher eine einfache Mehrheit aus. Für die Abberufung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter ist künftig eine absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
 
Anlage
 
2.  Aktuelle Entwicklungen beim Flüchtlingszuzug
 
Derzeit kommen weiterhin täglich ca. 600 Menschen nach Niedersachsen. Diese werden zunächst in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bzw. den von den Kommunen für die Erstaufnahme betriebenen Einrichtungen aufgenommen. Um dies auch für den Fall wieder steigender Flüchtlingszahlen sicherstellen zu können, beabsichtigt das Land, seine Erstaufnahmekapazitäten auf 50.000 Plätze auszubauen. Im ersten Quartal 2016 sollen voraussichtlich 50.000 Menschen auf die Kommunen verteilt werden.
 
Die aktuellen Fragen werden inzwischen regelmäßig zwischen dem Staatssekretärsausschuss „Flüchtlinge“ der niedersächsischen Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden erörtert.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
gez. Heiger Scholz
Hauptgeschäftsführer


Dokumente:

Ratstelegramm vom 15. Januar 2016 (PDF, 14 kB)


Anlage zum Ratstelegramm vom 15. Januar 2016 (PDF, 491 kB)


Alle Dokumente als Zip (ZIP, 250 kB)


Kontakt: s.behla@nst.de